Allgemeine Verkaufs- und Projektbedingungen der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH
1. Geltungsbereich; Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (die „AVB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (die „Kunden“), soweit der Kunde ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit in den AVB von uns, unser, wir etc. die Rede ist, meint dies die MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH mit Sitz Erkrath („MAE“). MAE und der Kunde werden in diesen AVB jeweils auch als die „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
1.2 Die AVB gelten insbesondere (i) für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (die „Ware“), (ii) für Verträge über die Konstruktion der Ware, den Verkauf und/oder die Lieferung der Ware, deren Montage und Inbetriebsetzung (das „Projekt“), (iii) für Verträge über die Montage eines bereits beim Kunden befindlichen Gegenstands (die „Montage“) und (iv) für Verträge über die Reparatur der Ware (die „Reparatur“). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die AVB in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung (d.h. in der Regel der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung) als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises auf die AVB bedarf.
1.3 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausnahmslos, insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung sind vorranging zu den AVB. Handelsklauseln werden gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung ausgelegt.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AVB umfasst auch die Textform (insbesondere Brief, E-Mail, Telefax), nicht jedoch eine Übermittlung durch SMS, Messenger oder Kollaborationstools (z.B. Whatsapp, Microsoft Teams, Slack) soweit sich aus der entsprechenden Regelung nicht ausdrücklich ein anderes ergibt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften sind lediglich klarstellend. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird oder diese ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen in jeglicher Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Jede Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots kann sowohl schriftlich als auch – bei reinen Kaufverträgen – durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
3.1 Erfolgen Gespräche zwischen uns und dem Kunden zur Präzisierung jeweiliger einzelner vertraglicher Leistungen, sind stets Protokolle anzufertigen, die beiderseits verbindlich sind. Unterbleibt eine Unterzeichnung und werden innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang des Protokolls bei einer Partei keine Einwände in Textform erhoben, gilt dieses als von der jeweiligen Partei genehmigt.
3.2 Bei Projektverträgen pflegen die Parteien eine gemeinsame Übersicht über gegenseitige Mitwirkungsleistungen.
3.3 Als Werktag im Sinne dieser AVB gelten die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz der MAE.
3.4 Soweit sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder diesen AVB oder der Natur der erbrachten Leistungen (z.B. Remotesupport) nicht ausdrücklich ein anderes ergibt, sind die Leistungen am Standort des Kunden zu erbringen.
3.5 Sind wir für unsere Leistungserbringung zwingend auf die Leistungen Dritter angewiesen, bieten wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Bereitstellung und vorbehaltlich der Bedingungen, Mitwirkungsvoraussetzungen und technischen Voraussetzungen für die Lieferbarkeit durch diesen Dritten an.
4. Grundsätze des Personaleinsatzes
4.1 Bei Projektverträgen benennen wir einen Projektleiter sowie einen Stellvertreter des Projektleiters, der den jeweiligen Projektleiter in Abwesenheitszeiten (etwa Krankheit, Urlaub) vertritt. Der Projektleiter steuert die gesamte Tätigkeit auf unserer Seite und ist gegenüber dem von uns eingesetzten Personal weisungsbefugt. Auf der anderen Seite stellt der Kunde einen Projektleiter für die gesamte Leistungsabwicklung sowie einen Stellvertreter des Projektleiters, der den jeweiligen Projektleiter in Abwesenheitszeiten (etwa Krankheit, Urlaub) vertritt zur Verfügung. Der Projektleiter steuert die gesamte Tätigkeit auf Seiten des Kunden. Der Projektleiter des Kunden ist gegenüber unserem Personal weder fachlich noch disziplinarisch weisungsbefugt. Änderungen in der Person der Projektleiter und/oder der Stellvertreter sind der jeweils anderen Partei unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
4.2 Unser Personal wird nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Wir bleiben für dieses Personal im vollen Umfang allein verantwortlich und behalten das alleinige Weisungsrecht. Einsatzzeiträume bzw. Servicezeiten werden mit dem von uns vertraglich benannten Projektleiter oder Ansprechpartner (z.B. den Serviceleiter) vereinbart. Unser Personal nimmt an internen Besprechungen und Veranstaltungen des Kunden mit firmenspezifischen Inhalten und Veranstaltungen (z. B. Referatsrunde, Betriebsfeier) nicht teil. Projekt- und Fachbesprechungen, die im Zusammenhang mit der Konkretisierung der vertraglichen Leistung, der Leistungserbringung oder der Leistungsabnahme stehen, sind hiervon ausgenommen.
4.3 Projektbezogene Abstimmungen, Anweisungen oder vergleichbare Kommunikation erfolgen zwischen den Projektleitern. Entscheidungen und Auskünfte anderer Personen sind für uns und unser Personal nur verbindlich, wenn sie vom Projektleiter des Kunden mindestens in Textform vorgenommen oder bestätigt wurden.
4.4 Nach Projektbeginn wird von beiden Parteien angestrebt, möglichst wenig Wechsel bei den Projektmitgliedern und Projektleitern vorzunehmen, da neue Mitarbeiter mit dem Projekt nicht vertraut sind.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Die Parteien stimmen überein, dass für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in Projekten die rechtzeitige und umfassende Erbringung von Mitwirkungsleistungen erforderlich ist.
5.2 Der Kunde erbringt insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen:
a) Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche die erfolgreiche Durchführung des Vertrags negativ beeinflussen, wird der Kunde uns darüber umgehend schriftlich informieren. Die schriftliche Information hierüber ist an den auf unserer Seite zuständigen Mitarbeiter des Kunden sowie an unseren Projektleiter zu richten.
b) Der Kunde stellt uns die für die Leistungserbringung erforderlichen Krane, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte, sonstige Maschinen, Materialien, Betriebsstoffe (z.B. Benzintreibstoffe, Öle, Fette, Gas, Wasser, Elektrizität, Druckluft, Heizung, Licht etc.), Anschlüsse und andere Mittel und Einrichtungen rechtzeitig und an der zur Leistungserbringung erforderlichen Stelle zur Verfügung.
c) Der Kunde stellt uns die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen fristgerecht bzw. wie im Projektterminplan beschrieben zur Verfügung und gewährt uns insbesondere Zugang zu den hierfür relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien in geeigneten Formaten. Darunter fallen auch Informationen über Schnittstellen zu Systemen, die vom Kunden oder Dritten betrieben werden, und Informationen über geplante Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Qualität der von uns zu erbringenden Leistungen mit sich bringen oder bringen können.
d) Die Mitwirkungspflichten des Kunden erstrecken sich auch auf die von anderen Dienstleistern für den Kunden betreuten Verantwortungsbereiche.
e) Soweit die Durchführung des Vertrags eines Zusammenwirkens zwischen uns und einem weiteren Dienstleister des Kunden bedarf, obliegt dem Kunden auch die Koordination zwischen uns, dem Kunden und dem Dienstleister.
f) Der Kunde räumt uns die für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Zugriffe auf IT-Systeme ein. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass wir – sofern für die Leistungserbringung erforderlich – auf die Software des Kunden zugreifen dürfen.
g) Der Kunde wird ausreichende, hinreichend und einschlägig qualifizierte personelle Kapazitäten als Beistellungsleistung zur Verfügung stellen.
h) Der Kunde macht uns – sofern für die Leistungserbringung erforderlich – die Räumlichkeiten des Kunden bzw. andere Standorte der Leistungserbringung, auf die der Kunde Zugriff hat, zugänglich. Der Kunde stellt sicher, dass unser Personal die geschuldeten Leistungen zu den üblichen Arbeitszeiten und (soweit einschlägig) gemäß des zwischen den Parteien vereinbarten Zeitplans erbringen kann. Soweit wir eine Leistungserbringung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für erforderlich halten, wird der Kunde sicherstellen, dass die vorgenannten Räumlichkeiten auch zu solchen Zeiten zugänglich gemacht werden, sofern wir den Kunden hierüber unter Einhaltung einer angemessenen Frist informiert haben.
i) Der Kunde garantiert, dass die Leistungserbringung – soweit diese nicht bei uns stattfindet – nicht in die Gesundheit potentiell beeinträchtigender und/oder gefährlicher Umgebung ausgeführt wird. Der Kunde weist uns rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Leistungserbringung auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hin. Der Kunde trifft sämtliche notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen vor Beginn der Leistungserbringung und hält diese während der Leistungserbringung aufrecht.
j) Der Kunde stellt sicher, dass die Zugangswege zum Ort der Leistungserbringung – soweit diese nicht bei uns stattfindet – für den erforderlichen Transport der Ware und weiterer Gegenstände (z.B. Ersatzteile, Ausrüstungsgegenstände, etc.) geeignet sind.
k) Der Kunde wird sämtliche Lizenzen, Zustimmungen und Genehmigungen einholen und aufrechterhalten, die für unsere Leistungserbringung erforderlich sind.
5.3 Der Kunde informiert uns umgehend schriftlich darüber, wenn der Kunde davon Kenntnis erlangt, dass eine fällige Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgenommen werden kann. Die schriftliche Information ist an unseren zuständigen Mitarbeiter sowie unseren Projektleiter zu richten.
5.4 Unterlässt es der Kunde, die entsprechenden Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, werden wir von unserer Pflicht zur Erbringung der hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen befreit oder (nach unserer Wahl) der hierdurch verursachte Mehraufwand vom Kunden gesondert vergütet. Ein Verzug unsererseits tritt nicht ein.
5.5 Erbringt der Kunde eine entsprechende Mitwirkungshandlung auch nach Verstreichen einer letzten, von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Ziff. 7.3 dieser AVB bleibt unberührt.
6. Zeichnungen, Vorarbeiten, Prüfung und Anpassungen vor der Lieferung
6.1 Der Kunde liefert uns ausreichende, vollständige und korrekte Informationen über das Werkzeug, die Maschine bzw. den Gegenstand, für den wir die vertragsgegenständliche Ware fertigen sollen. Sollten vorstehend genannte Informationen des Kunden unzureichend, unvollständig oder falsch sein, ist eine Haftung von MAE ausgeschlossen, sofern Schäden auf diese unzureichenden, unvollständigen oder falschen Informationen zurückzuführen sind. Sofern wir das Werkzeug, die Maschine bzw. den Gegenstand des Kunden selbst in Augenschein nehmen, übernehmen wir keinerlei Verantwortung oder Gewähr dafür, dass die Informationen, die wir aus dieser Inaugenscheinnahme ziehen, korrekt sind. Dies gilt auch dann, wenn wir das Werkzeug, die Maschine bzw. den Gegenstand des Kunden auf Wunsch des Kunden selbst vermessen oder bei der Vermessung des Kunden dabei sind.
6.2 Soweit wir aufgrund unvollständiger und/oder vom Kunden unbestätigter Informationen über das Werkzeug, die Maschine bzw. den Gegenstand, für den wir die vertragsgegenständliche Ware fertigen sollen, mit Annahmen arbeiten, und diese Annahmen dem Kunden übermitteln, ist dieser verpflichtet, uns diese Annahmen binnen 5 (fünf) Werktagen zu bestätigen bzw. etwaige Fehlannahmen zu korrigieren. Kommt der Kunde vorstehender Verpflichtung nicht nach gilt Ziff. 6.1 S. 2 entsprechend, wenn wir mit falschen Annahmen arbeiten und deshalb Schäden entstehen.
6.3 Wird eine Prüfung der Ware auf Funktionsfähigkeit und Einhaltung der vereinbarten Spezifikation vor der Lieferung an den Kunden zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt diese, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, am Herstellungsort der Ware, d.h. in der Regel in unseren Geschäftsräumen. Wir werden den Kunden so rechtzeitig über Ort und Zeitpunkt der Prüfung informieren, dass ein Mitarbeiter des Kunden bei der Prüfung anwesend sein kann. Ist trotz rechtzeitiger Information gem. vorstehendem Satz kein Mitarbeiter des Kunden bei der Prüfung anwesend, sind wir berechtigt, per Videomitschnitt zu dokumentieren, inwieweit die Ware funktionsfähig ist und inwieweit diese die vereinbarte Spezifikation einhält, und den Videomitschnitt dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhebt der Kunde innerhalb von 5 (fünf) Werktagen, nachdem ihm der Videomitschnitt zur Verfügung gestellt worden ist, keine schriftlichen Einwendungen gegen die auf dem Videomitschnitt dokumentierte Prüfung, gilt die Ware als insoweit funktionsfähig und mit der Spezifikation vereinbar, wie es im Videomitschnitt dokumentiert ist.
6.4 Bei Projektverträgen liefern wir dem Kunden rechtzeitig Zeichnungen sowie sonstige Anweisungen und Anleitungen für die Montage und Einbindung der Ware, so dass der Kunde in der Lage ist, seine Mitwirkungspflicht gem. Ziff. 5.2 b) zu erfüllen.
7. Lieferfrist und Lieferverzug
7.1 Die Lieferfrist wird in der Regel individuell vereinbart. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist bei Maschinen ca. 10 (zehn) Monate ab Vertragsschluss und bei Ersatzteilen ca. 8 (acht) Wochen ab Vertragsschluss.
7.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen wegen der Nichtverfügbarkeit der Leistung nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wenn die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten werden. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist u.a. gegeben, (i) wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und nicht rechtzeitig selbst durch unseren Zulieferer beliefert werden, (ii) bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund Höherer Gewalt gem. Ziff. 27 dieser AVB oder (iii) wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
7.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser AVB sowie (soweit in Ziff. 9 dieser AVB nicht abweichend geregelt) ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass stets eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Kunde bei Vorliegen von Lieferverzug berechtigt, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens zu verlangen. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart beläuft sich die Schadenspauschale für jeden vollendeten Kalendertag des Verzugs auf 0,1% (null Komma eins Prozent) des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch auf höchstens 5% (fünf Prozent) des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Kunde muss die vorstehende Schadenspauschale innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Ende des Lieferverzugs geltend machen. Wir sind berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem Kunden kein Schaden oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7.4 Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 20 dieser AVB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
8. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
8.1 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW), wobei dort auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen, dürfen wir die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst bestimmen.
8.2 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Soweit es sich um eigenständig nutzbare Bestandteile der Lieferung bzw. Leistung handelt, sind wir berechtigt, die Teillieferungen bzw. Teilleistungen gesondert abzurechnen.
8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
8.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, nimmt er eine Mitwirkungshandlung nicht vor oder verzögern sich unsere Leistungen aus anderen Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, pauschalierten Ersatz unseres Schadens zu verlangen. Die Schadenspauschale beläuft sich für jeden vollendeten Kalendertag, den sich unsere Leistungen aus vorgenannten Gründen verzögern (beginnend mit dem Tag, an dem der Kunde in Annahmeverzug kommt, eine Mitwirkungshandlung nicht vornimmt oder an dem die Verzögerung aus sonstigen, vom Kunden zu vertretenen Gründen beginnt), auf 0,1% (null Komma eins Prozent) des Nettopreises der betroffenen Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens 5% (fünf Prozent) der betroffenen Leistungen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale muss jedoch auf weitergehende Geldansprüche angerechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
9. Nichterfüllung; Verzug
9.1 Erbringen wir bei einem Projektvertrag, Montagevertrag oder Reparaturvertrag die fällige Leistung nicht, hat der Kunde das Recht, nach zweimaliger angemessener und erfolgloser Nachfristsetzung den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir die zur Nichtleistung führenden Umstände nicht zu vertreten haben. Ein Rücktritt vom betreffenden Vertrag ist ausgeschlossen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen mindestens der Textform. Nachfristen müssen angemessen sein, mindestens 10 (zehn) Werktage betragen.
9.2 Terminverzögerungen führen nur dann zum Verzug von uns, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben. Ansonsten gilt Folgendes: (i) Termine und Fristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der bei uns verfügbaren Ressourcen und sonstigen Umstände (z. B. Urlaubs-/Ferienzeiten), mindestens jedoch um die Tage der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; (ii) wir sind zudem berechtigt, die entstandenen Warte-/Ausfallzeiten sowie sonstige Mehraufwände nach Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist und wir das Entstehen von Warte-/Ausfallzeiten bzw. sonstiger Mehraufwände rechtzeitig angezeigt haben. Das Vorstehende gilt ebenso, wenn die Leistung auf Verlangen vom Kunden unterbrochen wird.
10. Änderungsverfahren (Change Request)
10.1 Während der Laufzeit eines Vertrages können beide Parteien jederzeit mindestens per Textform oder per E-Mail Änderungen der vereinbarten Leistungen nach dieser Ziff. 10 vorschlagen und zwischen den Projektleitern besprechen. Jeder Änderungsvorschlag muss eindeutig als solcher bezeichnet werden und die folgenden Angaben enthalten: (i) Ausgangssituation/-stand, (ii) Änderungswunsch und (iii) Datum der Anfrage (bei Änderungsvorschlägen per E-Mail reicht das automatisch generierte Datum).
10.2 Die durch eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung geregelt. Sind zu einem Vertragsbestandteil schon mehrere Änderungsvereinbarungen erstellt, sollen alle Änderungsvereinbarungen in einer Änderungsvereinbarung konsolidiert werden.
10.3 Während der Prüfung des Änderungsvorschlags und auch für den Fall, dass keine Einigung über den Änderungsvorschlag zustande kommt, wird der ursprüngliche Auftrag – wie im Vertragswerk geregelt – ohne Berücksichtigung des Änderungsvorschlags fortgeführt, soweit die Parteien nicht anderes vereinbaren.
11. Schutz des geistigen Eigentums (Pitches, Präsentationen, etc.)
Stellen wir Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte, technische Informationen oder Leistungen im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder dergleichen vor (unabhängig davon, ob dies vor oder nach Vertragsschluss erfolgt), verbleiben alle Urheber-, Nutzungs-, Eigentums- oder sonstigen Rechte ohne ausdrückliche abweichende Regelung bei uns, unabhängig davon, ob eine Vergütung vereinbart ist. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien durch den Kunden, im Ganzen oder Teilen davon, bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Der Schutz umfasst auch Bestandteile der Entwürfe oder zugrundeliegende Ideen, welche keinem gesetzlichen Schutzrecht unterliegen.
12. Nutzungsrechte; Arbeitsergebnisse; Vorlagen
12.1 Soweit die von uns zu erbringenden Leistungen die einmalige Lieferung von Software enthalten, räumen wir dem Kunden an der Software sowie der dazugehörigen Dokumentation – unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung – ein nicht- ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, inhaltlich auf den vom Vertrag vorgesehenen Verwendungszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Eine Verwendung der Software sowie der dazugehörigen Dokumentation außerhalb des eigenen Unternehmens des Kunden oder (falls einschlägig) auf einem anderen als dem von uns vorgeschriebenen System, ist ausdrücklich untersagt. Eine Überlassung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Gelangt der Kunde hinsichtlich seiner Zahlungspflichten in Verzug, können wir die Nutzung der Software weiterhin dulden, wobei wir diese Duldung jederzeit und mit sofortiger Wirkung widerrufen können.
12.2 Dem Kunden ist es untersagt, Hinweise in der Software auf Urheber-, Marken- oder andere Eigentumsrechte zu entfernen, die in der Software erscheinen. Untersagt ist ferner die Software zurückzuentwickeln, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, soweit dies nicht durch gesetzlich zwingende Regelungen ausdrücklich erlaubt ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Dritthersteller der Software oder durch uns zugänglich gemacht werden, obwohl Dritthersteller und / oder wir nach zwingendem Recht hierzu verpflichtet wären.
12.3 Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte, technische Informationen oder dergleichen, die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung hergestellt werden, um der Leistungserbringung durch uns zu dienen, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung selbst Leistungsgegenstand und an den Kunden herauszugeben. Ohne anderweitige Vereinbarung dürfen wir diese Arbeitsergebnisse selbst oder für Dritte verwenden, verändern, aufbewahren oder vernichten.
12.4 Farben, Skalierung, Materialeigenschaften, Bild-, Strich- oder Tongestaltungen in Entwürfen, Vorlagen, Layouts etc. sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich zugesagt ist und dann innerhalb der üblichen Toleranzen, welche wir auf Nachfrage des Kunden mitteilen. Der Kunde weist uns darauf hin, soweit bei der Realisierung bestimmte Toleranzen eingehalten werden sollen.
12.5 In Bezug auf die Nutzung und Lizenzierung von sogenannter Drittherstellersoftware gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, deren Einhaltung der Kunde eigenverantwortlich sicherstellt. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen des Herstellers oder Dritten frei, den diese aufgrund oder im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Lizenzbestimmungen durch den Kunden geltend machen.
13. Abnahme
13.1 Sind ausdrücklich Werkleistungen geschuldet, wird eine Abnahme durch den Kunden durchgeführt. Für Abnahmetests und die Freigabe der Abnahme setzt der Kunde qualifizierte Mitarbeiter ein.
13.2 Wir teilen dem Kunden den Abschluss der jeweiligen Arbeiten und damit die Abnahmebereitschaft mit. Entspricht unser Werk der vertraglich geschuldeten Leistung, ist dieses durch schriftliche Erklärung des Kunden abzunehmen.
13.3 Die Abnahme des von uns geschuldeten Werkes oder ggf. in sich geschlossenen Teils des Werkes setzt eine erfolgreiche Abnahmeprüfung voraus. Unbeschadet Ziff. 13.4, ist die Abnahmeprüfung erfolgreich durchgeführt, wenn das Werk die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden gesondert von den Parteien festgelegt. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen stellt der Kunde auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe und sonstige Materialien ebenso wie erforderliches Personal zur Verfügung, soweit diese für die Abnahmeprüfung benötigt werden.
13.4 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen oder wegen Leistungsmängeln, die die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken der Leistungen oder Teilleistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, verweigert werden, sowie nicht wegen Abweichungen oder Fehlern, die vom Kunden selbst zu vertreten sind.
13.5 In allen anderen Fällen von Leistungsmängeln ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern (die „Abnahmeverhindernden Leistungsmängel“). Im Falle der Abnahmeverweigerung werden wir mit der Behebung des Leistungsmangels innerhalb einer vereinbarten Frist oder – bei fehlender Fristvereinbarung – umgehend beginnen und die Beseitigung des Leistungsmangels innerhalb angemessener Zeit fertigstellen und dem Kunden die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen; dabei beginnt die vereinbarte Abnahmefrist in vollem Umfang neu zu laufen.
13.6 Die Abnahmeprüfung durch den Kunden wird kurzfristig, jedoch spätestens 2 (zwei) Wochen nach erklärter Abnahmebereitschaft beginnen. Wir werden den zu erwartenden Termin der Abnahmebereitschaft rechtzeitig ankündigen, soweit dieser nicht eindeutig zwischen den Parteien geregelt ist. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung darf die Abnahmeprüfung einen Zeitraum von 4 (vier) Wochen nur überschreiten, wenn der Kunde uns spätestens zum Ablauf dieser 4 (vier) Wochen Abnahmeverhindernde Leistungsmängel in der hierfür vereinbarten Form angezeigt hat.
13.7 Unsere Leistungen sind spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs des zur Abnahmeprüfung vorgesehenen Zeitraums abzunehmen, wenn der Kunde unter Anwendung der vereinbarten Abnahmeart, z.B. der Verwendung der vereinbarten Testdaten/Testfälle, in der Abnahmeprüfung die Übereinstimmung der Leistung mit den vereinbarten Abnahmekriterien überprüfen konnte und keine Abnahmeverhindernden Leistungsmängel vorliegen.
13.8 Über die Abnahme wird zu Dokumentationszwecken ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt, das die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt und dem die benutzten Testdaten, Testszenarien, Testfälle und Testergebnisse sowie die Liste der bei der Abnahme gegebenenfalls festgestellten, nicht Abnahmeverhindernden Leistungsmängel beigefügt wird.
13.9 Sind für einzelne Werkleistungen oder in sich abgeschlossene Teile des Werkes unterschiedliche Zeitpunkte für die Fertigstellung vereinbart, beschränkt sich die Abnahmeprüfung jeweils auf die Teilleistung (die „Teilabnahme“). Sofern es für den Erfolg der geschuldeten Werkleistung auf das Zusammenwirken einzelner Teilleistungen ankommt, wird bei der Abnahme der letzten Teilleistung durch eine Abnahmeprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen festgestellt (die „Endabnahme“).
13.10 Sobald Komponenten bzw. Teilleistungen vom Kunden produktiv eingesetzt werden, gelten sie als abgenommen.
13.11 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
14. Vergütung und Zahlungsbedingungen
14.1 Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, gelten unsere Preise ab Lager (EXW), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Tagessätze als vereinbart. Falls wir dem Kunden nicht die tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 2,0% (zwei Komma null Prozent) des Warenwertes als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu zahlen.
14.2 Soweit die Parteien keine diesbezüglich abweichende Regelung treffen, übernimmt der Kunde etwaig anfallende Reise- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
• Bei Anreise mit dem Pkw: 0,90 EUR je gefahrenen Kilometer
• Bei Anreise mit der Deutschen Bahn: 1. Klasse
• Bei Flügen bis zu 3 Stunden: Economy-Klasse
• Bei Flügen über 3 Stunden: Business-Klasse
• Taxikosten: gemäß Nachweis
• Hotelkosten: 4* oder vergleichbar
• Auslösegeld entsprechend der aktuellen Verpflegungspauschalen.
14.3 Soweit die Parteien keine diesbezüglich abweichende Regelung treffen, werden alle sonstigen direkt oder indirekt anfallenden Kosten und mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Ausgaben (z.B. Kosten für eigene technische Ausstattung, Telefon-/Kommunikationskosten etc.) vom Kunden selbst getragen.
14.4 Soweit die Parteien keine diesbezüglich abweichende Regelung treffen, wird eine nach Aufwand bestimmte Vergütung, insbesondere eine auf Stunden-/Tagessätzen basierende Vergütung von uns in der Regel kalendermonatlich nach Abschluss des jeweiligen Kalendermonats abgerechnet. Soweit die Parteien keine diesbezüglich abweichende Regelung treffen, werden ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Beträge bei einer nach Aufwand bestimmten Vergütung innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
14.5 Soweit wir für Leistungen den Zeitaufwand oder eine Vergütung angeben, übernehmen wir im Zweifel keine Gewähr für die Kostenschätzung. Auf Überschreitungen von mehr als 10% (zehn Prozent) werden wir nach Möglichkeit frühzeitig hinweisen, sodass der Kunde ein etwaiges Kündigungsrecht binnen 2 (zwei) Wochen ab Kenntnis der Überschreitung ausüben kann. In diesem Falle werden die bis dahin geleisteten Aufwände und entstandenen Kosten durch den Kunden an uns vergütet.
14.6 Werden bei Festpreisen oder pauschalierten Vergütungen keine anderweitigen Fälligkeiten vereinbart, sind 30% (dreißig Prozent) der Vergütung bei Vertragsschluss, 60% (sechzig Prozent) bei der Lieferung der Ware bzw. bei Verträgen über die Reparatur oder die Montage bei Beginn der Leistungserbringung und 10% (zehn Prozent) nach Beendigung der Leistungserbringung fällig. Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde berechtigt, einen angemessenen Teil von bis zu 15% (fünfzehn Prozent) der auf die werkvertraglichen Leistungen anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurückzuhalten.
14.7 Einwendungen gegen die Abrechnung der von uns erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt.
14.8 Ungeachtet des Vorstehenden sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, für unsere Leistungen ganz oder teilweise Vorkasse zu verlangen. Einen solchen Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
14.9 Mit Ablauf der vorstehend in Ziff. 14.4 und Ziff. 14.6 genannten Zahlungsfristen oder – soweit einschlägig – einer hiervon abweichend zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der ausstehende Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, wobei wir uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
14.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichtzahlung einer fälligen Vergütung nach Mahnung), dass mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden unseren Anspruch auf die Vergütung gefährdet, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
14.11 Wird ein Projekt, eine Montage oder eine Reparatur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, werden die unsere zur Vertragserfüllung bereitgestellten Ressourcen von uns entsprechend der gültigen Preisliste anhand der in Ansatz gebrachten Stunden abgerechnet, soweit uns keine anderweitige Auslastung der Ressourcen möglich ist.
14.12 Wir können unsere Stunden- und/oder Tagessätze oder sonstige in einem Vertrag vereinbarte Gebühren jeweils für die Zukunft durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden entsprechend der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ausgewiesenen Erhöhung im Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie (der „Index“) anpassen. Die Anpassung kann erstmals nach 1 (einem) Jahr erfolgen. Betrachtungszeitraum für die Beurteilung einer für dieses Vertragsverhältnis relevanten Erhöhung des Indexes ist immer das vorangegangene Vertragsjahr. Die Erhöhung soll innerhalb des ersten Quartals des Vertragsjahres mitgeteilt werden und erfolgt rückwirkend zum Beginn des Vertragsjahres.
14.13 Sofern wir Drittlizenzen zur Nutzung von Software oder Geräte/Maschinen von Dritten auf Dauer oder zeitlich begrenzt zur Verfügung stellen und der Dritthersteller bzw. Dritte seine Gebühren erhöht, können wir die Vergütung auf Nachweis anpassen. Wir werden dem Kunden die Anpassung, soweit dies möglich ist, 6 (sechs) Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung mitteilen.
14.14 Alle Leistungen im Rahmen einer Vertragsbeendigung (z.B. Datenherausgabe, etc.) werden – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung – nach Aufwand zu unserer dann gültigen Preisliste berechnet.
14.15 Soweit die Parteien keine diesbezüglich abweichende Regelung treffen, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto, d.h. zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und von uns gelieferten Gegenständen (u.a. – falls einschlägig – Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten) vor.
15.2 Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. von uns gelieferten Gegenstände weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren / Gegenstände erfolgen.
15.3 Verhält sich der Kunde vertragswidrig, d.h., insbesondere wenn dieser die fällige Vergütung nicht zahlt, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und (nach unserer Wahl) die Ware / Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung zu sehen; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir die vorgenannten Rechte nur geltend machen, nachdem eine dem Kunden zuvor gesetzte angemessene Frist zur Zahlung fruchtlos verstrichen ist oder wenn eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
15.4 Der Kunde darf – bis auf Widerruf gem. unten c) – die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren / Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern und/oder verarbeiten, wobei ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen gelten:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren bzw. Gegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, und wir gelten als Hersteller. Bleiben Eigentumsrechte Dritter bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit deren Waren bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren bzw. Gegenstände. Für das entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Aus dem Weiterverkauf der Ware bzw. des Gegenstands oder des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt oder – falls anwendbar – in Höhe unseres Miteigentumsanteils gem. Ziff. 15.4 a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 15.2 niedergelegten Pflichten des Kunden finden auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen Anwendung.
c) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns befugt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt, der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 15.3 geltend machen. Für den Fall, dass wir die Forderung einziehen, dürfen wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns sämtliche zum Einzug notwendigen Informationen mitteilt, uns die erforderlichen Dokumente übergibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind in diesem Fall ferner berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Gegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% (zehn Prozent), werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
15.5 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Gegenstände pfleglich zu behandeln. Der Kunde wird diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige, vergleichbare Schadensfälle ausreichend zum Neuwert versichern, und uns – auf unser Verlangen hin – die entsprechende Versicherung nachweisen. Sind Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchzuführen, wird der Kunde diese rechtzeitig und auf eigene Kosten ausführen bzw. ausführen lassen.
15.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für die uns für die Verteidigung angefallenen erforderlichen Kosten.
15.7 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren bzw. Gegenstände dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung an einen Ort außerhalb Deutschlands verbracht werden; dies gilt auch dann, wenn das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Gegenständen nicht an Dritte übertragen wird. Eine Veräußerung im Wege des Sale-and-lease back gilt nicht als Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Ungeachtet des Vorstehenden werden Forderungen, die dem Kunden aus einer solchen Veräußerung zustehen, von der in Ziff. 15.4 b) vereinbarten Abtretung umfasst.
16. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
16.1 Ist die unter einem Vertrag geschuldete Reparatur unmöglich oder wird sie nach Vertragsschluss unmöglich, sind wir berechtigt, den Aufwand für die Kostenschätzung / den Kostenvoranschlag sowie die bis zu dem Zeitpunkt, an dem wir erkannt haben oder hätten erkennen müssen, dass die Reparatur unmöglich ist, angefallenen Leistungen zu den bei Vertragsschluss geltenden Preisen in Rechnung zu stellen. Eine Unmöglichkeit der Reparatur liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: (i) der beanstandete Fehler ist bei der Inspektion nicht aufgetreten, (ii) Ersatzteile sind nicht zu beschaffen, (iii) der Kunde hat den Vertrag während der Vertragsdurchführung ohne wichtigen Grund gekündigt oder (iv) wir haben den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt.
16.2 Liegt ein Fall gem. Ziff. 16.1 dieser AVB vor, sind wir nur gegen Erstattung der Kosten auf Basis der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung geltenden Preise verpflichtet, den Reparaturgegenstand wieder in den vor Reparaturbeginn bestehenden Zustand zurückzuversetzen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn wir Arbeiten vorgenommen haben, die nicht erforderlich waren und wir dies hätten wissen müssen.
16.3 Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit, soweit nicht ausdrücklich abweichend in diesen AVB oder zwischen den Parteien geregelt.
17. Mängelansprüche des Kunden
17.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben – soweit anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien.
17.2 Angaben im Angebot, in Anlagen oder sonstigen Vertragsdokumenten sind im Zweifel bloße Beschaffenheitsangaben und werden nicht durch uns garantiert oder zugesichert. Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung sind die Spezifikation und sonstige Dokumente, die gem. der Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich Vertragsgegenstand sein sollen. Nicht als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten Produktbeschreibungen, Herstellerangaben, Werbeaussagen oder dergleichen, die anderswo (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags oder während der Vertragslaufzeit öffentlich bekannt gemacht sind.
17.3 Beinhalten Waren digitale Inhalte schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich in einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziff. 17.2 vereinbart worden ist. Für Werke gilt vorstehender Satz entsprechend bezüglich einer Aktualisierung etwaiger digitaler Inhalte. Wir übernehmen insoweit ausdrücklich keine Haftung für öffentliche Äußerungen eines Drittherstellers und/oder sonstiger Dritter.
17.4 Jegliche Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau bestimmten Waren muss eine Untersuchung stets unmittelbar vor dem Einbau stattfinden. Wird bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel festgestellt, muss der Kunde uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 (zehn) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; der Kunde hat dann insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
17.5 Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache oder des Werkes, leisten wir – nach unserer Wahl – Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar ist, ist er berechtigt, diese abzulehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
17.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt, wobei der Kunde einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten darf.
17.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die beanstandete Ware bzw. das beanstandete Werk (sofern möglich und zumutbar) zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen und uns allgemein die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; der Kunde hat jedoch keinen Rückgabeanspruch. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, es sei denn wir waren auch ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet; etwaige gesetzlich zwingende Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
17.8 Schlägt die Nacherfüllung nach dreimaligem Versuch, den Mangel zu beseitigen, fehl, kann der Kunde – wenn der Mangel erheblich ist und der Kunde an den kompletten vertraglichen Leistungen kein Interesse mehr hat – vom jeweiligen Vertrag zurücktreten und/oder bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung von Ziff. 27 dieser AVB Schadensersatz verlangen.
17.9 Für die Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Tritt im Rahmen der Fehlerbeseitigung zu Tage, dass kein Mangel und damit kein Gewährleistungsfall vorliegt, sondern die Störung auf einem Umstand beruht, der aus der Sphäre des Kunden stammt, so sind wir berechtigt, dem Kunden den entstandenen Aufwand auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste in Rechnung zu stellen.
17.10 In dringenden Fällen (Gefährdung der Betriebssicherheit, Abwehr unverhältnismäßiger Schäden etc.) ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kunde hat uns über eine derartige Selbstvornahme unverzüglich, wenn möglich vorher, in Kenntnis zu setzen. Ein Recht auf Selbstvornahme besteht keinesfalls, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
17.11 Bei Software ist es nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Wir übernehmen daher insbesondere keine Gewähr (i) für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können, (ii) für die Fehlerfreiheit der von uns gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt, (iii) für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Kunden sowie (iv) für die mit der Software erzielten Ergebnisse.
17.12 Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, (i) wenn der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen an unseren Leistungen vorgenommen hat, (ii) wenn Anleitungen oder Hinweise von uns vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden oder (iii) wenn Mängel auf vom Kunden beigestellten Materialien oder einer vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind und die Gewährleistungsarbeiten hierdurch nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
17.13 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bestimmt sich gem. Ziff. 31 dieser AVB.
17.13 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziff. 19 und Ziff. 31 dieser AVB.
18. Schutzrechte Dritter
18.1 Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferte Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die den Kunden an der vertragsgemäßen Nutzung hindern oder diese einschränken können, und dass wir (soweit einschlägig) durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Dritthersteller sichergestellt haben, dass eine Einräumung der vertragsgemäßen Rechte des Kunden möglich und zulässig ist.
18.2 Wir stellen den Kunden von der Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden frei. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns sofort über die geltend gemachten Ansprüche informiert und keine Zugeständnisse, Anerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen ohne unsere vorherige Zustimmung abgibt und das Verfahren nach Ziff. 18.3 vom Kunden eingehalten wird.
18.3 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche, die Dritte gegen den Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden geltend machen, selbst und auf eigene Kosten zu führen bzw. die Verhandlungen für und im Namen des Kunden zu führen. Der Kunde wird hierzu entsprechende Vollmachten erteilen. Führt der Kunde die Verhandlungen selbst, ist der Kunde verpflichtet, unseren Weisungen Folge zu leisten.
18.4 Werden Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und/oder werden die dem Kunden zustehenden Rechte beeinträchtigt oder untersagt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder
a) die Software so abzuändern, dass die tatsächliche oder vermeintliche Verletzung der Schutzrechte des Dritten ausgeschlossen ist, die Software aber gleichwohl den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder
b) die Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.
19. Haftung
19.1 Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), aufgrund arglistigen Handelns oder einer übernommenen Garantie, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Kunden gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
19.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung anderer dem Kunden gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
19.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
19.4 Die Parteien sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht in der jeweils eigenen Sphäre zur Datensicherung und Abwehr von Schadsoftware (z.B. Viren und Trojaner) nach dem jeweiligen Stand der Technik verpflichtet. Resultieren Schäden aus dem Verlust von Daten, so haftet die jeweilige Partei hierfür nur, soweit die Schäden auch durch eine ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung der relevanten Daten in einem üblichen und angemessenen Intervall nicht vermieden worden wären.
19.5 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
19.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
20. Versicherungen
20.1 Der Kunde ist verpflichtet, die sich aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ergebenden Haftungsrisiken durch jeweils relevante Versicherungen angemessen abzusichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis zu erbringen.
20.2 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unter einem Vertrag bei uns durchgeführten Reparaturarbeiten kein Versicherungsschutz für die zu reparierende Ware bzw. das zu reparierende Werk besteht.
21. Compliance
21.1 Die Parteien werden sämtliche geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Branchenkodizes einhalten und alle Autorisierungen, Erlaubnisse und Befugnisse einholen und aufrechterhalten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere auch die Beachtung jeglicher Aus- und Einfuhrbedingungen, einschlägiger Sanktionen und Embargos, etc.
21.2 Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb unserer Geschäftsverbindung weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
21.3 Der Kunde versichert, dass weder der Kunde noch seine Mitarbeiter, noch mit dem Kunden verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG oder deren Mitarbeiter, noch Subunternehmer des Kunden oder dessen Mitarbeiter uns durch eine Handlung oder Unterlassung gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen lassen. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden. Ferner verpflichtet sich der Kunde uns bestmöglich bei der Abwehr vermeintlicher diesbezüglicher Ansprüche gegen uns zu unterstützen und uns insbesondere die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
21.4 Der Kunde wird angemessene Verfahren umsetzen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gem. Ziff. 21.2 eingehalten werden.
21.5 Bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 21 hat uns der Kunde unverzüglich hierüber zu informieren und den Verstoß bzw. den Verdacht unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, hat der Kunde uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
21.6 Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dieser Ziff. 21 niedergelegten Verpflichtungen, sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
22. Vertraulichkeit; Rückgabe von Unterlagen
22.1 Die Parteien werden Informationen, die eine Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich macht oder von denen die empfangende Partei bei Gelegenheit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Kenntnis erlangt (d.h. auch solche Daten, die mit der vertragsgegenständlichen Leistung nicht im Zusammenhang stehen), insbesondere angebotene und vereinbarte Preise und Vertragsregelungen, Dokumentationen, Spezifikationen oder sonstige Beschreibungen von Software oder Prozessen, Informationen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten, Marketingpläne, Kooperationspartner, Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen, sonstige Finanz- und Geschäftsdaten sowie die Konditionen des Vertrags (die „Vertraulichen Informationen“), vertraulich behandeln.
22.2 Vorbehaltlich der Ziff. 22.3 bis 22.4 verpflichtet sich jede Partei insbesondere, Vertrauliche Informationen (i) ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben, (ii) nicht für andere Zwecke als im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zu verwenden und (iii) geeignete Maßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang zu Vertraulichen Informationen der anderen Partei zu verhindern.
22.3 Eine Partei ist nicht verpflichtet, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei als solche zu behandeln, wenn sie nachweisen kann, dass die Vertraulichen Informationen (i) bereits öffentlich zugänglich waren, es sei denn, diese Zugangsmöglichkeit resultierte aus einem Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen, (ii) aus einer anderen Quelle als von der anderen Partei stammen, die zum Zeitpunkt der Weitergabe in Bezug auf die Vertraulichen Informationen keiner Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder Geheimhaltung unterlag, (iii) der anderen Partei bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt waren und die Partei zu diesem Zeitpunkt keiner Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder Geheimhaltung in Bezug auf diese Vertraulichen Informationen unterlag, oder (iv) ohne Bezug auf die Vertraulichen Informationen von der Partei unabhängig entwickelt wurden.
22.4 Eine Partei darf Vertrauliche Informationen weitergeben, (i) soweit es an anderer Stelle des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags ausdrücklich gestattet ist, (ii) in dem für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlichen Umfang an ihre Mitarbeiter und Subunternehmer sowie an Verbundene Unternehmen, (iii) an ihre professionellen Berater, sofern diese durch geltendes Recht zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und (iv) sofern und soweit die jeweilige Partei durch ein Gesetz, ein Gericht, eine Aufsichts- oder Regulierungsbehörde dazu verpflichtet wird, wobei die offenlegende Partei im erlaubten Umfang die andere Partei nach Kenntniserlangung von einer solchen Verpflichtung oder Anforderung unverzüglich hierüber informieren wird und zu angemessenen Kosten für die andere Partei mit dieser zusammenarbeiten wird, um die Weitergabe zu begrenzen oder zu verhindern, und die Vertrauenswürdigkeit der Stelle, an die die Informationsweitergabe erfolgen soll, zu verifizieren.
§ 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt unberührt.
22.5 Die Parteien werden sicherstellen, dass ihre jeweiligen Mitarbeiter und die mit ihnen jeweils Verbundenen Unternehmen sowie die von ihnen jeweils eingebundenen Dritte und deren Mitarbeiter die Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen entsprechend der Anforderungen dieser Ziff. 22 wahren (insbesondere auch im Falle einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Mitarbeiter).
22.6 Die Parteien sind verpflichtet, jeden Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Ziff. 22 der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Ziff. 22 ist die Partei, die entweder selbst oder durch einen ihrer Mitarbeiter oder etwaigen Subunternehmer hiergegen verstoßen hat, der jeweils anderen Partei zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit auf Betreiben der anderen Partei Gegenstand einer Überprüfung durch das zuständige Gericht sein kann. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
22.7 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie 3 (drei) Jahre darüber hinaus.
22.8 Die einer Partei überlassenen und sich noch in deren Besitz befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, sind der jeweils anderen Partei innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Ende des Vertrags zurückzugeben. Etwaige Kopien und andere Vervielfältigungen jeglicher Form sind zu vernichten, es sei denn eine Vernichtung wäre wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand möglich, wobei im letzteren Fall anstelle der Vernichtung die Sperrung der Daten tritt. Die Vernichtung oder Sperrung (je nachdem) ist der jeweils anderen Partei auf Anforderung nachzuweisen ist. Etwaig bestehende Aufbewahrungspflichten oder -rechte bleiben unberührt.
23. Datenschutz
23.1 Die Parteien werden personenbezogene Daten, die in Verbindung mit dem Vertrag stehen, ausschließlich in Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.
23.2 Soweit die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns im Auftrag des Kunden im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung einschließt, werden die Parteien eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen.
24. Subunternehmer
24.1 Es ist uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet, die vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch einen Subunternehmer zu erbringen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
24.2 Der Kunde gestattet hiermit bereits jetzt die teilweise oder vollständige Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen durch mit uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zukünftig verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG und durch unsere Service-Partner, welche auf unserer Homepage unter https://mae-group.com/kontakt/#internationale-kontakte gelistet sind.
25. Kündigung
25.1 Unbeschadet aller sonstigen Rechte oder Ansprüche können die Parteien einen zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich außerordentlich kündigen.
25.2 Ein wichtiger Grund liegt für beide Parteien vor, wenn
a) die jeweils andere Partei gegen eine wesentliche Pflicht aus dem entsprechenden Vertrag (insb. die Loyalitätspflicht) verstößt und dieser Verstoß nicht behoben werden kann oder die verstoßende Partei diesem Verstoß nicht binnen 30 (dreißig) Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen (Textform, insbesondere E-Mail genügt nicht) Mitteilung der anderen Partei, in der die Pflichtverletzung detailliert beschrieben wird und in der zudem auf die mögliche Rechtsfolge der Vertragsbeendigung hingewiesen wird, abgeholfen hat;
b) die jeweils andere Partei erheblich gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verstößt;
c) die jeweils andere Partei ihre Geschäftstätigkeit vollständig oder für einen wesentlichen Geschäftsteil einstellt oder ihre Absicht hierzu verkündet, es sei denn Vorstehendes geschieht im Rahmen einer Restrukturierung (z.B. einer Verschmelzung) und die Partei, bei der die Restrukturierung stattfindet, versichert, sich weiterhin an den Vertrag zu halten; oder
d) über das Vermögen der jeweils anderen Partei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
25.3 Für uns liegt ein wichtiger Grund insbesondere auch vor, wenn
a) der Kunde seinen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten auch nach Zugang einer letzten schriftlichen (Textform, insbesondere E-Mail genügt nicht) Mahnung von uns nicht nachkommt, in der eine Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Kalendertagen gesetzt wird und ausdrücklich angedroht wird, den Vertrag für den Fall, dass auch innerhalb dieser Nachfrist keine vollständige Zahlung bzw. ordnungsgemäße Erbringung der entsprechenden Mitwirkungspflicht erfolgt, zu kündigen;
b) der Kunde die vertragsgegenständlichen Leistungen entgegen des eingeräumten Nutzungsrechts nutzt bzw. Informationsmaterial abredewidrig verwendet oder weitergibt; oder
c) ein Drittanbieter/Dritthersteller, von dem wir vertragsgegenständliche Leistungen unter dem Vertrag beziehen, die Vertragsbeziehungen betreffend diese vertragsgegenständliche Leistung mit dem Kunden beendet.
Das Kündigungsrecht gem. Ziff. 16.6 bleibt unberührt.
25.4 Das freie Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
25.5 Die vertraglichen Bestimmungen, die nach Kündigung oder Ablauf (fort-)gelten sollen, insbesondere die Bestimmungen unter Ziff. 20, 22, 23, 31 und 32 dieser AVB, behalten auch nach Kündigung oder Ablauf ihre Wirksamkeit.
26. Loyalitätspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. In diesem Zusammenhang ist während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern der anderen Partei zu unterlassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die jeweils schuldhaft zuwiderhandelnde Partei, eine von der anderen Partei der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
27. Höhere Gewalt
27.1 Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhen, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Pandemien oder Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, der jeweiligen Partei nicht zurechenbare Hardwareschäden/-verfügbarkeit oder ähnliche nicht mit zumutbarer Sorgfalt vermeidbare Umstände, vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, ist die jeweilige Partei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtungen befreit bzw. berechtigt, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Parteien werden sich über Eintritt und Ende der Fälle höherer Gewalt jeweils unverzüglich schriftlich unterrichten.
27.2 Hindert höhere Gewalt den Kunden an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er uns für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz der Ware zu entschädigen.
27.3 Führt höhere Gewalt dazu, dass sich die Erbringung von Leistungen gemäß Absatz 1 länger als 4 (vier) Monate hinausschiebt, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht zu.
28. Öffentliche Bekanntgaben
Ist der Kunde aufgrund eines Gesetzes, einer gerichtlichen Entscheidung, der Anordnung einer Regierungs-, Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen Behörde verpflichtet, eine öffentliche Bekanntgabe betreffend die Zusammenarbeit mit uns vorzunehmen, so ist der Kunde auch ohne unsere Zustimmung hierzu berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, (i) uns umgehend nach eigener Kenntnis hierüber zu informieren (sofern ihm dies gestattet ist) und (ii) die öffentliche Bekanntgabe nach Rücksprache mit uns sowie unter Berücksichtigung sämtlicher unserer Anforderungen an Form und Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe vorzunehmen, soweit dies angemessen und zumutbar ist.
29. Übertragung auf Dritte
Der Kunde darf über seine Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nicht ohne unsere vorherige schriftliche (Textform, insbesondere E-Mail genügt nicht) Genehmigung verfügen oder diese auf einen Dritten übertragen, wobei wir unsere Zustimmung nicht unbillig verweigern werden.
30. Keine Aufrechnung / Kein Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegenüber unseren Vergütungsansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden ist ebenfalls nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen möglich.
31. Verjährung
31.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate ab Ablieferung. Soweit eine (Teil-)Abnahme geschuldet ist, beginnt die Verjährung mit der (Teil-)Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
31.2 Die verkürzte Gewährleistungsfrist gem. Ziff. 31.1 dieser AVB gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Sie gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
32. Rechtswahl und Gerichtsstand
32.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
32.2 Ist der Kunde Kaufmann, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch stets auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Von vorstehendem unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten.
Stand: Erkrath, 01.01.2025