ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH, Erkrath
Teil 1
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WARE
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die hier formulierten AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffern 22,23 gilt in seiner einfachen, erweiterten und verlängerten Form auch, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner ausgeschlossen wird. Mündliche Nebenabreden, vor oder bei Vertragsschluss, bestehen nicht.
Das Angebot des Lieferers ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt wurde. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Auftrag schriftlich bestätigt wurde oder der Auftrag ausführt wird.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: „Vertrag“ heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. „
„Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat. „Schriftlich“ heißt mittels unterschriebenen Original-Schriftstücks unterschriebenen Telefaxes oder mittels Email oder anderer, von den Parteien in der vorgenannten Form vereinbarter Form. „Liefergegenstand“ umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Lieferer zu liefern sind.
PRODUKTINFORMATION
Die in – in elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –, über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Hiervon ausgenommen sind zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits öffentlich bekannte Informationen.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der
Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller trotz rechtzeitiger Verständigung nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
Die vereinbarten Lieferklauseln sind, bei Bedarf, nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gem. den Ziffern 24-39 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind, soweit für den Besteller zumutbar, zulässig und werden in Teilrechnungen abgerechnet.
LIEFERFRIST, VERZÖGERUNGEN
Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Lieferzeit, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, der Kunde die geschuldete Anzahlung erbracht sowie etwaige ihm obliegende Mitwirkungshandlungen (z.B. Beibringung von behördlichen Genehmigungen) vorgenommen hat.
Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden wird, so soll er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 41 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 21 und Ziffer 44 zählt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin (wie unter Ziffer 11 und Ziffer 13 festgelegt) geliefert, so hat der Besteller einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten
Schadensersatzes. Dieser Anspruch entsteht drei Wochen nach dem Zeitpunkt zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 3 v.H. des Kaufpreises nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil der Lieferung, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 16 beendet worden ist.
Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 14 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der vom Lieferer zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 14, darf 7,5 v.H. des Teil-Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 14 zustünde.
Vom gesamten Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er nachweist, dass er ohne die betroffene Teillieferung kein Interesse an der Erfüllung des gesamten Vertrags hat, insbesondere eine Nacherfüllung der Teillieferung durch den Lieferer oder Dritte dieses Interesse auch unter Beeinträchtigungen nicht wieder herstellen kann.
Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 14 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 15 hinaus können seitens des Bestellers gegenüber dem Lieferer im Falle der Nichtlieferung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziffer 16 seitens des Lieferers oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen. Im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen liegt grobe Fahrlässigkeit in einem Handeln oder Unterlassen, bei dem der Lieferer entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die ein verantwortungsbewusster Lieferer normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem der Lieferer bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.
Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Die Lagerkosten betragen bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens monatlich 0,5% des auf den verzögerten Teil der Gesamtlieferung entfallenden Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 3%. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 41 vorgesehenen Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Bestellers entstanden ist.
ZAHLUNG
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels abweichender Vereinbarung sind 30% des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig, 30% bei Fertigungsbeginn, 30 % vor Versand und 10% nach Inbetriebnahme, spätestens 30 Tage nach Lieferung.
Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart, soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als sechs Wochen im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom gesamten Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
EIGENTUMSVORBEHALT
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowohl des Kaufpreises – hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes– als auch aller anderen dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Der Lieferer ist berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Lieferer dadurch hält, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, kann der Besteller vom Lieferer verlangen, dass dieser den wertmäßig übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigibt. Auf Verlangen des Lieferers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Lieferers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 10.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige, vergleichbare Schadensfälle ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
Dem Besteller wird die Befugnis eingeräumt, im ordentlichen Geschäftsgang über die von den
Sicherungsrechten erfassten Gegenstände zu verfügen. Er tritt schon jetzt sämtliche Forderungen gegen seine Kunden aus diesen Veräußerungen an den Lieferer ab, erhält aber die Befugnis, diese im eigenen Namen einzuziehen, solange er gegenüber dem Lieferer seinen fälligen Verpflichtungen nachkommt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer wird die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers nur offen legen, wenn letzterer seine fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht erfüllt oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besteller zahlungsunfähig oder seine Zahlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Lieferer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Liefersache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Liefersache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Liefersache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller den Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Die Verbringung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstands an eine Betriebsstätte außerhalb Deutschlands ist auch dann ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unzulässig, wenn dabei das Eigentum an dem Gegenstand nicht an Dritte übertragen wird. Eine Veräußerung im Wege des Sale-and-lease-back gilt nicht als Verfügung im ordentlichen Geschäftsgang. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferers. Ungeachtet dessen werden Forderungen, die dem Besteller aus der Veräußerung erwachsen, von der im vorstehenden Absatz vereinbarten Abtretung erfasst.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL
Nach Maßgabe der Ziffern 24-39 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt), die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen, soweit die Konstruktion, Herstellung oder Ausführung zum Leistungsumfang gehört.
Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.
Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile verlängert sich die unter Ziffer 25 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Liefer- gegenstandes.
Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 25 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Zeitraums, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben.
Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 27 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten nach Ziffern 24
– 39 zu beheben. Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Lieferers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des
Austausches zurücksenden zu lassen. Der Lieferer ist zum Aus- und Einbau des Teiles verpflichtet, sofern dies besondere Kenntnisse erfordert. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.
Hat der Besteller den Mangel bei dem Lieferer nach Ziffer
27 gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, der dem Lieferer durch eine solche Rüge entstanden ist.
Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.
Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei Reparatur, Aus- und Einbau sowie Transport entstehen, falls der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – von dem Lieferort abweicht.
Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
Kommt der Lieferer innerhalb einer angemessenen Zeit seiner Verpflichtung nach Ziffer 28 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
Schlägt die Nachbesserung gemäß Ziffer 34 fehl, a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 7,5 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann unter den in Ziffer 39 genannten Voraussetzungen Schadenersatz von höchstens 7,5 v.H. des Kaufpreises verlangen.
Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestelIten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen
Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich ferner nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.
Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffern 24 – 37 ist die Haftung des Lieferers für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf 12 Monate ab Inbetriebnahme bzw. maximal 15 Monate nach Auslieferung im Einschichtbetrieb beschränkt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 24-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, sowie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere Indirekt- bzw. Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 16 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferer von einem Dritten für einen von dem Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer gemäß Ziffer 16.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
HÖHERE GEWALT
Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen
Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 41 länger als sechs Monate andauert.
VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 39 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
SOFTWARENUTZUNG
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf einem anderen als dem gelieferten System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers.
Ist bei Lieferung ins Ausland in dem ausländischen Staat eine Gesamtverweisung auf deutsches Recht unzulässig, gelten die Regelungen des ausländischen Rechts als vereinbart, die dem deutschen Recht am ehesten entsprechen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Mettmann (Deutschland) , sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferers Erkrath (Deutschland).
Änderungen, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand: 01.11.2014
Teil 2
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE MONTAGE
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen bzw. Montagebedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Einkaufs- bzw. Montagebedingungen des Kunden eine Montage vorbehaltlos ausführen. Die hier formulierten AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffern 48,49 gilt in seiner einfachen, erweiterten und verlängerten Form auch, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner ausgeschlossen wird. Mündliche Nebenabreden, vor oder bei Vertragsschluss, bestehen nicht.
Das Angebot des Herstellers ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt wurde. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Auftrag schriftlich bestätigt wurde oder der Auftrag ausführt wird.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: „Vertrag“ heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. „Vertragspreis“ heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 5 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen. „Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat. „Schriftlich“ heißt mittels unterschriebenen Original-Schriftstücks unterschriebenen Telefaxes oder mittels Email oder anderer, von den Parteien in der vorgenannten Form vereinbarter Form. „Liefergegenstand“ umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind. „Montageort“ heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind.
„Werk“ umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.
PRODUKTINFORMATION
Die in – in elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –, über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne
Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits öffentlich bekannte Informationen.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG
Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Der Hersteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.
Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.
Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertigzustellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.
Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 53 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.
Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass:
das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.
er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.
das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entsprechen, hat.
er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller, soweit vorhersehbar, spätestens einen Monat vor Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt.
er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.
NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS
Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht einhalten wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 17, Folgendes:
Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen. Hierzu ist er jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet.
Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.
Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.
Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre.
Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.
Wird die Fertigstellung des Werkes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäß Ziffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer
67 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen. Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens.
REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN
Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.
Der Hersteller führt, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist, alle Umbauarbeiten u.ä. durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.
Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 73 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.
ÄNDERUNGEN
Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller ist ebenfalls berechtigt, solche Änderungen schriftlich vorzuschlagen.
Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.
Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 18 zurückzuführen sind.
Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises als Anzahlung, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte.
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 73 beigelegt worden ist.
GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes „ab Werk“ (EXW). Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller
genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.
Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.
Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.
Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.
Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffern 27-31 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.
ABNAHME
Das Werk ist abgenommen,
wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder
wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben. Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.
Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.
Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 33 oder 34 beginnt die in Ziffer 53 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht.
FERTIGSTELLUNG
VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS
Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertiggestellt.
Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt eine solche Frist sobald der Vertrag geschlossen, alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet, ggf. vereinbarte Sicherheiten gestellt und alle weiteren Vorbedingungen erfüllt sind.
Kann der Hersteller absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe mitzuteilen sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen. Benachrichtigt der Hersteller den Besteller nicht entsprechend, ist der Besteller berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, die ihm
aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf;
einen in Ziffer 68 festgelegten Umstand oder
Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19 oder
Änderungen gemäß der Ziffern 21-25 oder
die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16, 47 oder 71 oder
ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers.
Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt.
Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem in Ziffern 36, 37 und 39 festgelegten Fertigstellungstermin fertiggestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werk hätte fertiggestellt werden müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 3 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 41 beendigt worden ist.
Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertiggestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens einer Woche setzen. Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 7,5 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Fertigstellung des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40 zustünde.
Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41 zu.
Vom gesamten Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er nachweist, dass er ohne die betroffene Teilleistung kein Interesse an der Erfüllung des gesamten Vertrags hat, insbesondere eine Nacherfüllung des betroffenen Teils durch den Hersteller oder Dritte dieses Interesse auch unter Beeinträchtigungen nicht wieder herstellen kann.
Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vom Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 seitens des Herstellers vorliegen.
ZAHLUNGEN
Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt vorzunehmen:
Bei Montage nach Zeitberechnung: 30% des geschätzten Preises des Werkes bei Vertragsschluss; 30% bei Fertigungsbeginn, 30 % nach Abnahme und 10% nach Inbetriebnahme, spätestens 30 Tage nach Lieferung. Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche Rechnungen vorzunehmen.
Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten sind 30% des Vertragspreises bei Vertragsschluss fällig, 30% bei Fertigungsbeginn, 30 % nach Abnahme und 10% nach Inbetriebnahme, spätestens 30 Tage nach Lieferung.
Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt:
jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;
Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes, für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage;
die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;
die erforderliche Zeit für:
Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen; Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat; die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist;
Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß dem Vertrag nicht zu vertreten hat;
wobei alle diese Posten den unter (c) festgelegten Sätzen unterliegen;
vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.
Bei Montage zum Pauschalpreis umfaßt der vereinbarte Preis alle unter Ziffer 44 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einer seiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Besteller den Hersteller für:
Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;
Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;
Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;
zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals;
zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;
andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.
Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben
wird.
Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die
Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.
EIGENTUMSVORBEHALT
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowohl des Vertragspreises – hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes– als auch aller anderen dem Hersteller gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Der Hersteller ist berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Hersteller dadurch hält, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, kann der Besteller vom Hersteller verlangen, dass dieser den wertmäßig übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigibt. Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 26.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige, vergleichbare Schadensfälle ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Hersteller entstandenen Ausfall.
Dem Besteller wird die Befugnis eingeräumt, im ordentlichen Geschäftsgang über die von den Sicherungsrechten erfassten Gegenstände zu verfügen. Er tritt schon jetzt sämtliche Forderungen gegen seine Kunden aus diesen Veräußerungen an den Hersteller ab, erhält aber die Befugnis, diese im eigenen Namen einzuziehen, solange er gegenüber dem Hersteller seinen fälligen Verpflichtungen nachkommt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Hersteller wird die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers nur offen legen, wenn letzterer seine fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht erfüllt oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besteller zahlungsunfähig oder seine Zahlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Hersteller. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Liefersache mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Liefersache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller den Hersteller anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Herstellers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Hersteller ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Hersteller nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Die Verbringung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstands an eine Betriebsstätte außerhalb Deutschlands ist auch dann ohne vorherige Zustimmung des Herstellers
unzulässig, wenn dabei das Eigentum an dem Gegenstand nicht an Dritte übertragen wird. Eine Veräußerung im Wege des Sale-and-lease-back gilt nicht als Verfügung im ordentlichen Geschäftsgang. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Herstellers. Ungeachtet dessen werden Forderungen, die dem Besteller aus der Veräußerung erwachsen, von der im vorstehenden Absatz vereinbarten Abtretung erfasst.
HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME
Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben.
Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL
Nach Maßgabe der Ziffern 53 – bis einschließlich 66 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. Abweichung (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt“) am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, soweit die Konstruktion, Herstellung oder Ausführung zum Leistungsumfang gehört.
Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden, mit Ausnahme des in Ziffer 54 vorgesehenen Falles, spätestens nach 18 Monaten, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes.
Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 53 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Werkes.
555. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 53 bestimmten Frist zu erfolgen.
Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht innerhalb der in dieser Ziffer festgelegten Fristen schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben.
Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 55 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern 52 bis einschließlich 66 zu beheben. dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen. Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen.
Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 51 entsprechend. Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.
Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 55 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat
der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstanden sind.
Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen. Befindet sich das Werk nicht am Montageort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.
Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 56 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.
Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb der letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen.
Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich diesen Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 61 fehl,
so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 7,5
v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 15 v.H. des Vertragspreises verlangen.
Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestelIten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers.
Schließlich erstreckt sich die Haftung des Herstellers nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung.
Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 52-66 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf 12 Monate ab Inbetriebnahme bzw. maximal 15 Monate nach Auslieferung im Einschichtbetrieb beschränkt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 52-65 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere Indirekt- bzw. Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Hersteller nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Hersteller arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.
HÖHERE GEWALT
Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.
Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 67 länger als sechs Monate andauert.
VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers bzw. Herstellers.
Ist bei Lieferung bzw. Montage im Ausland in dem ausländischen Staat eine Gesamtverweisung auf deutsches Recht unzulässig, gelten die Regelungen des ausländischen Rechts als vereinbart, die dem deutschen Recht am ehesten entsprechen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Mettmann (Deutschland), sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer bzw. Hersteller ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für die Leistungen des Herstellers Erkrath (Deutschland).
Änderungen, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand: 01.11.2014
Teil 3
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR REPARATUREN
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen bzw. Reparatur- bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Einkaufs- bzw. Reparaturbedingungen des Kunden eine Reparatur vorbehaltlos ausführen. Die hier formulierten AGB gelten auch für alle künftigen Reparaturgeschäfte zwischen den Parteien. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffern 36,37 gilt in seiner einfachen, erweiterten und verlängerten Form auch, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner ausgeschlossen wird. Mündliche Nebenabreden, vor oder bei Vertragsschluss, bestehen nicht.
Das Angebot des Auftragnehmers ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt wurde. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Auftrag schriftlich bestätigt wurde oder der Auftrag ausführt wird.
Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Besteller den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: „Vertrag“ heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. „Vertragspreis“ heißt der Preis, der für die Reparatur zu entrichten ist. Hat die Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis aus dem Preis der Reparatur zusätzlich 5 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen.
„Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat. „Schriftlich“ heißt mittels unterschriebenen Original-Schriftstücks unterschriebenen Telefaxes oder mittels Email oder anderer, von den Parteien in der vorgenannten Form vereinbarter Form. “ Reparaturort“ heißt der Ort, an dem die Reparatur erfolgen soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport der benötigten Reparaturausrüstung erforderlich sind.
PRODUKTINFORMATION
Die in – in elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –, bezüglich der Reparatur, vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere
Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits öffentlich bekannte Informationen.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
UNDURCHFÜHRBARE REPARATUREN
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Ferner haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
KOSTENANGABEN, KOSTENVORANSCHLAG
Soweit möglich, wird dem Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Besteller Kostengrenzen setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Wird diese Verpflichtung verletzt, so wird der Besteller nur insoweit von der Pflicht zur Zahlung der über die genannten 15% hinausgehenden Mehrkosten frei, als er diese Mehrkosten bei rechtzeitiger Mitteilung, anschließender Kündigung des Auftrags und Fertigstellung durch Dritte hätte vermeiden können.
Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
PREISE UND ZAHLUNG
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Bestellers berechnet.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Bestellers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
MITWIRKUNG UND TECHNISCHE HILFELEISTUNG DES BESTELLERS BEI REPARARTUR AUSSERHALB DES WERKS DES AUFTRAGNEHMERS
Der Besteller hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
Im Rahmen seiner kostenfreien technischen Hilfeleistung hat der Besteller insbesondere dafür zu sorgen, dass:
das Personal des Auftragnehmers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Auftragnehmer erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.
er den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Reparaturort gelten. Die Reparatur wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Reparatur zu treffen und während der Reparatur beizubehalten.
das Personal des Auftragnehmers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Reparaturort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entsprechen, hat.
er dem Auftragnehmer unentgeltlich und pünktlich am Reparaturort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Reparaturorts, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Reparaturort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Auftragnehmer teilt dem Besteller, soweit vorhersehbar, spätestens zwei Wochen vor Reparaturbeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Reparaturorts er benötigt.
er, um den Liefergegenstand, die für die Reparatur notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Auftragnehmers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Auftragnehmer unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
die Zugangswege zum Reparaturort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Auftragnehmers geeignet sind.
Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
TRANSPORT UND VERSICHERUNG BEI REPARATUR IM WERK DES AUFTRAGNEHMERS
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Besteller wieder abgeholt.
Der Besteller trägt die Transportgefahr.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, oder etwaiger sonstiger Schäden, versichert.
Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Bestellers.
REPARATURERFRIST, REPARATURVERZÖGERUNG
Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.
Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 3% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 45 dieser Bedingungen.
ABNAHME
Der Besteller ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier
Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
EIGENTUMSVORBEHALT
Das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowohl des Vertragspreises als auch aller anderen dem Auftragnehmer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche des Herstellers vorbehalten, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Auftragnehmer dadurch hält, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, kann der Besteller vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser den wertmäßig übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigibt. Auf Verlangen des Auftragnehmers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige, vergleichbare Schadensfälle ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
Dem Besteller wird die Befugnis eingeräumt, im ordentlichen Geschäftsgang über die von den Sicherungsrechten erfassten Gegenstände zu verfügen. Er tritt schon jetzt sämtliche Forderungen gegen seine Kunden aus diesen Veräußerungen an den Auftragnehmer ab, erhält aber die Befugnis, diese im eigenen Namen einzuziehen, solange er gegenüber dem Auftragnehmer seinen fälligen Verpflichtungen nachkommt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ersatzteile ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer wird die Abtretung gegenüber den Kunden des Bestellers nur offen legen, wenn letzterer seine fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besteller zahlungsunfähig oder seine Zahlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ersatzteile durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die erfassten Gegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der eingebrachten Gegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller den Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Hersteller ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Die Verbringung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstands an eine Betriebsstätte außerhalb Deutschlands ist auch dann ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig, wenn dabei das Eigentum an dem
Gegenstand nicht an Dritte übertragen wird. Eine Veräußerung im Wege des Sale-and-lease-back gilt nicht als Verfügung im ordentlichen Geschäftsgang. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Ungeachtet dessen werden Forderungen, die dem Besteller aus der Veräußerung erwachsen, von der im vorstehenden Absatz vereinbarten Abtretung erfasst.
MÄNGELANSPRÜCHE
Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet der Ziffern 43-45 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile.
Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 45 dieser Bedingungen.
HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, HAFTUNGS- AUSSCHLUSS
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziffer 45.
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 38-43 sowie Ziffer 45.
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 38-44 haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere Indirekt- bzw. Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 45 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
ERSATZLEISTUNG DES BESTELLERS
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Auftragnehmers.
Ist bei einer Reparatur im Ausland in dem ausländischen Staat eine Gesamtverweisung auf deutsches Recht unzulässig, gelten die Regelungen des ausländischen Rechts als vereinbart, die dem deutschen Recht am ehesten entsprechen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Mettmann (Deutschland), sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers Erkrath (Deutschland).
Änderungen, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand: 01.11.2014